Der Rechtsanwalt ist der berufene und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Rechtsanwalt ist nicht nur ein Vertreter, wenn man für die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche vor Gericht muss. Vielmehr ist er der berufene Berater und Dienstleister in allen rechtlichen Dingen des Alltags.

Trotz der Liberalisierung des Rechtsberatungsgesetzes ist es nach meiner Überzeugung immer angezeigt und sinnvoll, sich nach Möglichkeit von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Denn nur der Rechtsanwalt ist ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und unterliegt nur er den strengen gesetzlichen Vorschriften, die ihn insbesondere zur Verschwiegenheit, Unabhängigkeit, Sachlichkeit und Sorgfalt verpflichten. Auf das ausdrückliche, gesetzliche Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, sowie die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren, ist hierbei besonders hinzuweisen. All diese Vorteile können auch in einem liberalisierten Markt nur bei einem Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.

Demgegenüber ist der Notar unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Er ist kein Vertreter von Parteien, sondern wird für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt. Näheres hierzu finden Sie auf der Seite www.notar-muenker.de.